IM NAMEN DER HEILIGEN UND UNTEILBAREN DREIFALTIGKEIT.

Heinrich von Gottes Gnaden, erhabener römischer Kaiser.

 Kund sei allen unsern christgläubigen Untertanen heute und künftig:

Wir haben eine Leibeigene, SIGENA1 mit Namen, die uns ein edler Mann namens Richolf an seiner Hand vorführte und die ihm gehörte, frei gemacht, indem wir aus seiner Hand einen Pfennig mit unserer Hand herausschlugen. Wir haben sie ganz vom Joch der Hörigkeit gelöst, so dass die genannte SIGENA von nun an das gleiche Recht und die gleiche Freiheit genießen soll, wie sie die übrigen von Königen und Kaisern freigelassenen Leibeigenen bisher genossen haben.

Und damit die von uns geschenkte Freiheit nunmehr ihre dauerhafte und unverletzliche Rechtskraft behalte, haben wir diese Urkunde daraufhin ausgefertigt und durch Eindrücken unseres Siegels beglaubigen lassen.  

    (Siegel)

Ich, Winitherius, Kanzler, habe anstatt des Erzkanzlers Bardo die Richtigkeit geprüft.

Gegeben am 16. Juli im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1050, im 3. römischen Steuerjahr, aber im 21. Jahr der Einsetzung des Herrn Heinrich, des dritten Königs und des zweiten Kaisers dieses Namens, im 12. Jahr seiner Königswürde, im 4. Jahr seines Kaisertums.

Geschehen zu Norenberc. Glückauf! Amen.

1Die Namen Richolf, SIGENA und Norenberc wurden nachträglich in dafür frei gelassene Lücken eingesetzt. Es war üblich, auf Hoftagen eine gewisse Anzahl vorgefertigter Urkunden bereit zu halten. Der Schreiber hat offensichtlich (aus Versehen?) eine Freilassungsurkunde für eine männliche Person verwendet und dann für eine weibliche Person als Empfängerin entsprechend nachgebessert.                                                                                                      

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deutscher Text